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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 7665/09

Datum:
13.01.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 K 7665/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0113.24K7665.09.00
 
Normen:
==§§ 42 AsylVfG, 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichtsbeschei-des vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Voll-streckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

 
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