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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 5159/10

Datum:
07.10.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
24 K 5159/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:1007.24K5159.10.00
 
Schlagworte:
Kosten der Abschiebung Prinzip der einheitlichen Kostenerhebung Abschiebung im Sinne des § 67 Abs. 1 AufenthG ist auch die Abschiebung aus der Haft nach §§ 58 Abs. 3 Nr. 1, 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG Erforderlichkeit der Rechtmäßigkeit der Abschiebung Kenntnis der Behörde von Abschiebungshindernissen oder Duldungsgründen Erfolg der Abschiebung Personalkosten im Rahmen der Abschiebung nur für die Begleitung i.S.d. § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG oder im Falle der Amtshilfe Dolmetscherkosten Festsetzungsverjährung
Normen:
==§ 67 AufenthG §§ 58 Abs. 3 Nr. 1, 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG §§ 1 Abs. 1, 14, 20 Abs. 1 VwKostG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ZustAVO NRW §§ 5, 8, 9 JVEG
 
Tenor:

Die Leistungsbescheid des Beklagten vom 6. Juli 2010 über 1.084,53 € wird insoweit aufgehoben, als damit mehr als 741,51 € (nämlich auch 343,02 € Personalkosten der Zentralen Ausländerbe-hörde C) verlangt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Drittel, der Be-klagte zu einem Drittel.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichtsbeschei-des vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstre-ckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

 
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