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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 2900/11.A

Datum:
17.08.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
24 K 2900/11.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0817.24K2900.11A.00
 
Schlagworte:
Verstoß gegen § 38 Abs. 1 AsylVfG; Ausreisefrist von 30 Tagen zu kurz bemessen; Rechtsverletzung; Rückführungsrichtlinie; isolierte Anfechtung der Ausreisefrist
Normen:
==§ 38 Abs. 1 AsylVfG; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG
Leitsätze:

Die Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen anstelle von einem Monat verstößt gegen § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und verletzt den Betroffenen in seinen Rechten. Die Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen findet keine Grundlage in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/11/EG (Rückführungsrichtlinie).

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2011 (Az. 0000000-170) wird insoweit aufgehoben, als den Klägern in Ziffer 4 des Bescheides eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreck-baren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kos-ten leistet.

 
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