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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 1249/10

Datum:
18.02.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 K 1249/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0218.24K1249.10.00
 
Schlagworte:
Änderung des Familiennamens bei Spätaussiedlern; Annahme des Geburtsnamens der Mutter; Wichtiger Grund nach § 3 Namensänderungsgesetz
Normen:
==§ 3 Namensänderungsgesetz
Leitsätze:

Zur Zulässigkeit von Namensänderungen bei Spätaussiedlern

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Januar 2010 verpflichtet, den Familiennamen des Klägers in „T“ zu än¬dern.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten leistet.

 
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