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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 L 977/11

Datum:
05.08.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 L 977/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0805.23L977.11.00
 
Schlagworte:
Rückforderung; Versorgungsbezüge; Aufrechnung; Anordnungsgrund; Vertrauen; Billigkeit; Pfändungsfreigrenze;
Normen:
BeamtVG § 52 Abs 2 BeamtVG § 51 Abs 2 VwGO § 123 Abs 1
Leitsätze:

1. Die Aufrechnung setzt als Ausübung eines schuldrechtlichen Ge-staltungsrechts nicht die Vollziehbarkeit des zugrundeliegenden Leistungsbescheides (hier: Rückforderungsbescheid über Versor-gungsbezüge) voraus.

2. Einstweiliger Rechtschutz gegen die Aufrechnung einer Rückfürderung von Versorgungsbezügen ist im Wege der einstweiligen Anordnung zu erlangen.

3. Es fehlt bei der Aufrechnung einer Rückforderung regelmäßig an dem Anordnungsgrund, wenn seitens der aufrechnenden Behörde die gesetzlichen Pfändungfreigrenzen deutlich eingehalten werden.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.174,88 Euro festgesetzt.

 
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