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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 6040/09

Datum:
14.11.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 6040/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:1114.23K6040.09.00
 
Schlagworte:
Kindererziehungszuschlag; Kindererziehungsergänzungszuschlag; Mindestruhegehalt; Mindestversorgung
Normen:
BeamtVG § 50a Abs 1 BeamtVG § 50b BeamtVG § 50a Abs 7 BeamtVG § 14 Abs 4
Leitsätze:

Auch das Mindestruhegalt erhöht sich nach dem eindeutigen Wortlaut von § 50a Abs. 1 und § 50b Abs. 2 BeamtVG um Kindererziehungs- und -ergänzungszuschläge.

Eine teleologische Reduktion des Wortlautes auf das erdiente Ruhe-gehalt ist aufgrund der verfolgten gesetzgeberischen Ziele nicht angezeigt.

Dem Gesetzgeber hätte es vielmehr freigestanden - wie auf Bundes-ebene mittlerweile durch Einführung des § 50a Abs. 7 Satz 2 Be-amtVG erfolgt -, Empfänger der Mindestvesorgung von den Zuschlägen auszuschließen.

 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2009 verpflichtet, der Klägerin Kindererziehungszu¬schläge und Kindererziehungsergänzungszuschläge zum Mindestru¬hegehalt ab Juli 2007 für die Kinder U und D zu gewäh¬ren.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das be-klage Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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