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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 5756/09

Datum:
19.12.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 5756/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:1219.23K5756.09.00
 
Schlagworte:
Vordienstzeit; Ersatzschule; Ersatztschullehrer; Planstelleninhaber; Betriebsrente; Ruhegehaltssatz; Prozesszinsen
Normen:
BeamtVG § 11 Nr 1; Schul NW § 103 Abs 2; BeamtVG § 49 Abs 5; BGB § 291
Leitsätze:

1. Das der Behörde in § 11 Nr. 1 lit b.) BeamtVG eingeräumte Er-messen zur Anrechnung von Zeiten im Ersatzschuldienst wird durch § 103 Abs. 2 SchulG NRW dahingehend begrenzt, dass diese Zeiten zwingend als Vordienstzeit anzurechnen sind.

2. Die Anrechnung kann im Einzelfall dazu führen, dass dem betroffenen Beamten Versorgungsbezüge neben einer aus der Zeit an der Ersatzschule erworbenen Betriebsrente zustehen, die zu einer Gesamtversorgung führen, die weit über der eines "Nur-Beamten" liegt.

3. Auch bei der Verpflichtungsklage kann die Behörde im Einzelfall verpflichtet sein, dem Versorgungsempfänger ab Rechtshängigkeit Prozesszinsen zu zahlen, wenn aufgrund der Verpflichtung die Berechnungsmodalitäten eindeutig feststehen und aufgrund vorgehender Festsetzungen der Behörde auch der Streit über die weitere Rechtsanwendung ausgeschlossen ist; § 49 Abs. 5 BeamtVG steht dem nicht entgegen.

 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Lan-desamtes für Besoldung und Versorgung vom 10. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2009, zu-letzt geändert durch Änderungsbescheid vom 25. Mai 2011, verpflich-tet, die Versorgungsbezüge des Klägers mit Wirkung ab dem 1. Februar 2008 mit 69,24 v.H. aus der Besoldungsgruppe A 15, Fuß-note 7, Dienstaltersstufe 12, festzusetzen.

Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger ab dem 7. September 2009 Zinsen auf die Nachzahlung der neu festzusetzen-den Versor¬gungsbezüge in Höhe von 5 v.H. über dem jeweiligen Ba-siszinssatz zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land zu zwei Dritteln und der Kläger zu einem Drittel.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutrei-benden Betrages. Der Kläger kann seinerseits die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils bei-zutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht dieses vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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