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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 2989/09

Datum:
17.01.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 2989/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0117.23K2989.09.00
 
Schlagworte:
Dienstunfall Berufskrankheit Brustkrebs Berufsschule Tod der Beamtin Feststellungsklage des Hinterbliebenen Feststellungsinteresse Entbehrlichkeit des Vorverfahrens Meldefrist Auftreten der Erkrankung Möglichkeit einer Berufserkrankung Metastasen keine neue Erkrankung
Normen:
VwGO § 68, BeamtVG § 31 Abs 3 S 1, BeamtVG § 45 Abs 1, BeamtVG § 45 Abs 2
Leitsätze:

1. Die Meldefrist gemäß § 45 Abs 1 BeamtVG beginnt bei einer möglichen Berufserkrankung gemäß § 31 Abs 3 S 1 BeamtVG mit dem Auftreten der Erkrankung bzw. mit dem Zeitpunkt, zu dem sich der Beamte die Erkrankung zugezogen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob er erkannte oder erkennen konnte, dass es sich dabei möglicherweise um eine Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG handelt.

2. Gelangt der Beamte schon innerhalb der 2-Jahres-Frist nach § 45 Abs. 1 BeamtVG zu der Erkenntnis, dass es sich um eine mögliche Berufskrankheit handeln könnte, oder musste er mit dieser Möglichkeit rechnen, so besteht kein Anlass, ihm eine längere Frist einzuräumen. In diesem Fall ist die 10-Jahres-Frist nach § 45 Abs 2 BeamtVG nicht eröffnet.

3. Der Beamte muss mit der Möglichkeit, dass es sich um eine Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG handelt, nicht erst dann rechnen, wenn dies feststeht oder er ärztlicherseits hierauf hingewiesen wird. Nach der seit 01.01.2002 geltenden neuen Fassung des § 45 Abs 2 BeamtVG reicht ein geringer Grad an Sicherheit.

4. Das Auftreten von Metastasen nach einer Primärerkrankung an Brustkrebs ist nicht als neue Krankheit anzusehen, die eine neue Meldefrist in Gang setzt.

5. Im Einzelfall Abweisung der Klage des Witwers einer an Metastasen nach Brustkrebserkrankung verstorbenen Lehrerin an einem Berufskolleg auf Anerkennung der Erkrankung als Berufskrankheit. Die Lehrerin hatte die Erkrankung auf Schadstoffbelastungen in der Schule zurückgeführt. Die Meldefrist war schon zu deren Lebzeiten abgelaufen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreck¬bar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages ab¬wenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Si¬cherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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