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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 2961/09

Datum:
07.11.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 2961/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:1107.23K2961.09.00
 
Schlagworte:
Obdachlosengebühren Benutzungsgebühren Obdachlosenunterkunft Danziger Straße 4 - 10 Gebührenhöhe Gebührensatz Kalkulation Mängel der Unterkunft Personalkosten
Normen:
KAG § 2 Abs 1 S 2 KAG § 6 KAG § 6 Abs 1 S 3 KAG § 6 Abs 2 S 1
Leitsätze:

1. Auf die Benutzung einer Obdachlosenunterkunft, die eine Kom-mune als öffentlich-rechtliche Einrichtung betreibt, sind miet-rechtliche Vorschriften - auch bei langjähriger Nutzung - nicht anwendbar.

2. Vom Nutzer gegen den Gebührenbescheid vorgebrachte Einwendun-gen, die sich auf vorhandene Mängel der Unterkunft stützen, sind in Bezug auf die Höhe der Gebührenforderung unbeachtlich, soweit die Unterkunft den - äußerst geringen - Anforderungen an ein Ob-dach zur Vermeidung von Obdachlosigkeit genügt und insbesondere die Menschenwürde nicht verletzt.

3. Der Gebührenmaßstab der Bodenfläche der genutzten Obdachlo-senunterkunft ist ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab.

4. Überprüfung der Kalkulation des Gebührensatzes, der nach dem Maßstab der Bodenfläche der genutzten Unterkunft erhoben wird.

5. Einzelfall, in dem die gegen die Gebührenkalkulation vorge-brachten substantiierten Rügen (insbesondere zu Personalkosten) keinen Anlass zur Beanstandung ergaben und keine sonstigen Fehler offensichtlich waren.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be-trages abwen¬den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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