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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 2783/11

Datum:
25.11.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
23 K 2783/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:1125.23K2783.11.00
 
Schlagworte:
Rückforderung; Versorgungsbezüge; ÜBerzahlung; vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes; Hinzuverdienst; Entreicherung; Billigkeit;
Normen:
BeamtVG § 52 Abs 2; BeamtVG § 14a Abs 3
Leitsätze:

1. Aufgrund der nach der Überleitungsvorschrift in Nordrhein-Westfalen maßgeblichen Fassung des § 14a BeamtVG entfällt kraft Gesetzes die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes, wenn ein monatliches Einkommen von mehr als 325,00 Euro erzielt wird.

2. Einer Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG bedarf es auch, wenn die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge im Wege der Aufrechnung erfolgt.

3. Im Einzelfall kann die getroffenen Billigkeitsentscheidung aufgrund sonstiger Hinweise und Belehrungen nicht zu beanstanden sein, auch wenn zuvor die zuständige Behörde fernmündlich entsprechend der bundesrechtlichen Grenze einen unschädlichen Hinzuverdienst von 400,00 Euro genannt hat.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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