Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 2696/09.A

Datum:
21.03.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 2696/09.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0321.23K2696.09A.00
 
Schlagworte:
Angola politische Verfolgung FLEC-Betätigung Zivilpolizisten Vergewaltigung Glaubhaftigkeit
Normen:
GG Art 16 a AufenthG § 60 Abs 1 AufenthG § 60 Abs 2 - 7
Leitsätze:

1. Auch nach dem Memorandum of Understanding für Frieden und Versöhnung in Cabinda aus dem Jahr 2006 ist die Situation für Anhänger der FLEC (in oder außerhalb Cabindas) nicht so unproblematisch, wie es die (nicht mehr aktuellen) Lageberichte des Auswärtigen Amtes vermitteln. Andere Berichte weisen auf erhebliche Gefahren für FLEC-Anhänger hin. Aus dem Jahr 2008 gibt es Berichte von Bewohnern von Cabinda, dass Personen durch Sicherheitskräfte in Gewahrsam genommen werden, bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit der FLEC sympathisieren oder für sie aktiv sind. In diesem Zusammenhang wird von Einzelhaft mit Kontaktsperre, Haft in inoffiziellen Militärgefängnissen, Folter und sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung ge-sprochen.

2. Es kommt zudem in Angola vor, dass Behörden Familienmitglieder von polizeilich gesuchten Personen in Gewahrsam nehmen. Dabei soll die Vergewaltigung von Frauen im Polizeigewahrsam oder in Gefängnissen alltäglich sein. Auch soll es eine häufige Praxis von Sicherheitskräften sein, Personen wegen Vorwürfen in Gewahrsam zu nehmen, zu misshandeln und dann wieder freizulassen, anstatt ein förmliches Gerichtsverfahren einzuleiten.

3. Einzelfall, in dem der Klägerin nicht geglaubt wurde, dass sie in M wegen der Betätigung ihres Ehemannes für die FLEC von Zivilpolizisten festgenommen und nach mehrfacher Vergewaltigung im Polizeigewahrsam wieder freigelassen wurde.

4. Die Verhältnisse in M begründen kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs 7 AufenthG für eine im Wesentlichen gesunde und arbeitsfähige Frau von 37 Jahren, die über eine für angolanische Verhältnisse hervorragende Schulbildung von 14 Jahren verfügt.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage im Hin-blick auf die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a des Grundgesetzes (GG) zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen¬den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank