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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 2049/09

Datum:
09.05.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 2049/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0509.23K2049.09.00
 
Schlagworte:
Ruhensregelung eigenes Ruhegehalt Witwengeld Versorgungsausgleich Kürzung Ruhensregelung Verfassungsmäßigkeit Höchstbetrag Ruhensbetrag
Normen:
BeamtVG § 54 Abs 4 S 1; BeamtVG § 57 Abs 1 S 1
Leitsätze:

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Ruhensregelung gemäß § 54 Abs 4 S 1 BeamtVG, durch die einer Beamtenwitwe mit eigenem Ruhegehaltsanspruch ihr Ruhegehalt im Hinblick auf das Witwengeld gekürzt wird, ohne dass hierbei die - bei der Auszahlung des Witwengeldes berücksichtigte - Kürzung des Witwengeldes gemäß § 57 Abs 1 S 1 BeamtVG wegen eines aus früherer Ehescheidung folgenden Versorgungsausgleichs berücksichtigt wird. Dies gilt auch dann, wenn die frühere Ehefrau bereits verstorben ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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