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Der Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2011 wird abgelehnt. Er ist bereits unzulässig, da es dem Antragsteller insoweit an dem erforderlichen Rechtsschutz¬bedürfnis fehlt. Denn der Klage - 21 K 1939/11 - kommt schon kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungs-gerichtsordnung (VwGO) aufschiebende Wirkung zu. Es liegt weder einer der in § 80 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 VwGO genannten Fälle vor, in den die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise entfällt, noch hat die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet. Auf einen entsprechenden Hinweis hat der Antragsteller nicht reagiert.
Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.