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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 3058/11

Datum:
25.08.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 3058/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0825.21K3058.11.00
 
Schlagworte:
Gerichtsbarkeit deutsche Gerichtsbarkeit Zuständigkeit internationale Zuständigkeit Auslandsberührung Inlandsbezug EuGVVO soziale Sicherheit verwaltungsrechtliche Angelegenheit lex fori Zuständigkeit ratione materiae ratione materiae Hoheitsbereich Sozialleistung Sozialhilfe
Leitsätze:

Für eine Klage auf Rückerstattung niederländischer Sozialleistungen ist zwar die deutsche Gerichtsbearkeit nicht ausgeschlossen. Die Klage ist jedoch wegen Fehlens einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte unzulässig.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll¬streckbar. Die Klä-gerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleis¬tung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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