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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 8429/09

Datum:
21.10.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 8429/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:1021.1K8429.09.00
 
Schlagworte:
Widerruf, Jahresfrist
Normen:
§ 48 Abs. 4 VwVfG NRW
Leitsätze:

1. Für die Ermessensentscheidung über einen Widerruf und damit für den Beginn der Widerrufsfrist können grundsätzlich auch solche Umstände relevant sein, die aus anderen Gründen einen Widerruf rechtfertigen oder zu einer Reduzierung der Zuwendung durch Eintritt einer auflösenden Bedingung führen können. 2. Die Behörde kann die Widerrufsfrist nicht dadurch verlängern, dass sie trotz Anhörungsreife die Anhörung unterlässt oder unrichtig durchführt, obwohl ihr die maßgeblichen Fakten bekannt sind und sie zu einer Aufhebung aufdrängenden Einschätzung gelangt ist. Um dem Rechtsnachteil des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW zu entgehen, muss sie in diesem Fall die Anhörung alsbald durchführen. 3. Ermittlungen der Behörde hinsichtlich solcher Umstände, die bereits aus objektiver ex-ante-Sicht im Zeitpunkt des Eingangs der Stellungnahme des Zuwendungsempfängers für eine abschließende Entscheidung über den Widerruf unbeachtlich sind, können den Fristbeginn nicht hinauszögern.

 
Tenor:

Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung B vom 9. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbe¬scheides vom 10. Dezember 2009 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll-streckbar.

 
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