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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 669/11

Datum:
11.05.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 669/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0511.18L669.11.00
 
Schlagworte:
Entlassung von Schule Verhältnismäßigkeit
Normen:
SchulG NRW § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr 5
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. April 2011 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 15. April 2011 be-kannt gegebene Ordnungsmaßnahme (Entlassung von der Schule) wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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