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Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 6661/11 gegen die Ziffer 1. der nicht datierten Verfügung des Antragsgegners aus November 2011 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Das Interesse des Antragstellers, die von ihm angemeldete Kundgebung an dem in der Anmeldung genannten Tag - am 9. November 2011 - stattfinden zu lassen, muss hinter dem öffentlichen Interesse an einer Verlegung der Veranstaltung zurückstehen. Die mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Begründung des Sofortvollzugs versehene Anordnung unter Ziffer 1. der Verfügung, wonach die Kundgebung auf einen Zeitraum außerhalb des Gedenktages für die Opfer des Nationalsozialismus in der Reichspogromnacht zu ver¬legen ist, stellt sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als of-fensichtlich rechtmäßig dar. Zur Begründung nimmt das Gericht Be-zug auf die Gründe der angefochtenen Verfügung betreffend deren Ziffer 1., deren Richtigkeit durch das Vorbringen des Antragstellers nicht in Frage gestellt wird. Insbesondere trifft es zu, dass die Durch-führung dieser Kundgebung ausgerechnet am Gedenktag zur Reichs-pogromnacht eine Provokation und Herabwürdigung der Opfer des Nationalsozialismus wäre, wogegen der Antragsteller das mit seiner Kundgebung angeblich verfolgte Anliegen - die Thematisierung von Gewaltaufrufen der sog. „Antifa“ - auch an einem anderen Tag reali-sieren kann.
Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Ver-fahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 VwGO). Dabei berücksichtigt das Gericht, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO faktisch auf eine Vorwegnahme der Haupt-sache gerichtet ist.