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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 8721/10

Datum:
13.07.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 8721/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0713.18K8721.10.00
 
Schlagworte:
Personalienfeststellung Durchsuchung Versammlung Fortsetzungsfeststellungsinteresse
Normen:
VwGO § 113 Abs 1 Satz 4
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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