Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 3281/11

Datum:
07.12.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
18 K 3281/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:1207.18K3281.11.00
 
Normen:
SchulG NRW § 46; SchulG NRW § 46 Abs. 5
Leitsätze:

Der Schulträger einer Schule kann bei bestehendem Nachfrageüberhang auf der Grundlage von § 46 Abs. 5 SchulG NRW einen nicht in der Gemeinde wohnenden Bewerber um einen Platz in einer weiter führenden Schule ausschließen, wenn der Bewerber in der Wohnortgemeinde eine Schule der gewünschten Schulform besuchen kann (entgegen OVG NW, B.v. 26.07.2011, - 19 B 849/11 -, Juris).

 
Tenor:

Im Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank