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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 3229/10

Datum:
10.01.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 3229/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0110.18K3229.10.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verpflichtet, die im Oktober 2008 erfolgte Daten-übermittlung an die C GmbH da¬hingehend zu berichtigen, dass dem Kläger in der polizeilichen Straf¬anzeige vom 14. Oktober 2008 nicht vorgeworfen wurde, mehrfach gefährliche Gegenstände, sondern einmal einen unbekannten Gegenstand, wahrscheinlich einen Be-cher, auf Polizeikräfte ge¬schleudert zu haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu vier Fünftel und der Beklagte zu einem Fünftel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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