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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 3057/11

Datum:
05.08.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 3057/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0805.18K3057.11.00
 
Schlagworte:
Kostenerstattung Widerspruchsverfahren Rechtsträger Schulträger Schulangelegenheiten
Normen:
VwVfG NRW § 80 Abs 1 Satz 1
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 19. April 2011 wird aufgehoben, soweit dieser die Klägerin zur Kostenerstattung verpflichtet.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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