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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 750,-- Euro festgesetzt.
Der am 30. September 2011 gestellte und unter dem 23. Oktober 2011 umgestellte Antrag,
2die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2011 wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen,
3hat keinen Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Anordnung, die auf dem Grundstück in X, G1 abgestellten Wohnwagen den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsprechend ordnungsgemäß zu entsorgen, erweist sich bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht als offensichtlich rechtmäßig und ihre Vollziehung ist eilbedürftig.
4Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 21 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
5Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller in der gemeinsamen Besprechung am 19. September 2011 vor Erlass der Ordnungsverfügung angehört wurde (§ 28 Abs. 1 VwVfG). Jedenfalls ist ein etwaiger Verfahrensfehler gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt, weil der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
6Bei den Wohnwagen handelt es sich um Abfall. Nach § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG sind Abfälle alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG). Eine unmittelbare Neuwidmung setzt einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Fortfall oder der Aufgabe des alten Nutzungszwecks und der Bestimmung eines neuen Nutzungszwecks voraus. Sachen, die entwidmet worden sind, ohne unmittelbar neu gewidmet worden zu sein, sind Abfälle. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.
7Die Wohnwagen sind bewegliche Sachen, die den im Anhang I aufgeführten Gruppen Q 14 oder Q 16 zuzurechnen sind und derer sich der Antragsteller entledigen will. Nach den objektiven Gegebenheiten werden die Wohnwagen nicht mehr verwendet. Ihre ursprüngliche Zweckbestimmung als mobile Wohnunterkunft oder zum Camping ist entfallen oder jedenfalls nach der Verkehrsanschauung aufgegeben worden. In ihrem derzeitigen Zustand, wie er in den Fotos dokumentiert ist, sind die Wohnwagen weder fahrtauglich noch als Wohn- und Übernachtungsgelegenheit geeignet. Die Fenster der Wohnwagen sind eingeschlagen und notdürftig mit einer Plane verklebt. Nach den Feststellungen des Antragsgegners sind die Campingwagen zum Teil durch einen Brand in Mitleidenschaft gezogen. Zumindest bei einem Wohnwagen fehlt die Deichsel. Über eine straßenverkehrsrechtliche Zulassung verfügen die Wagen nicht. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller tatsächlich zwecks Erhaltung der Wohnwagen Ersatzfenster und eine Deichsel bestellt hat. Gegen die behauptete Reparaturabsicht spricht, dass die Wagen offenbar schon seit langer Zeit auf unbefestigtem Grund an Ort und Stelle stehen, ohne dass sich an diesem Zustand etwas geändert hätte. Die Wohnwagen sind teilweise zugewachsen und mit Folie o.ä. abgedeckt. Nicht einmal das Tätigwerden der Antragsgegnerin seit März 2011 hat den Antragsteller zu Instandsetzungsarbeiten veranlasst. Jedenfalls sind Ersatzfenster nach Angaben des Antragstellers wegen des Alters der Wohnwagen nicht mehr lieferbar mit der Folge, dass sie als mobile Wohnunterkunft nicht mehr genutzt werden können.
8Die vom Antragsteller behauptete Neuwidmung der Wohnwagen als mobile Imkerei lässt die Abfalleigenschaft der Fahrzeuge nicht entfallen. Nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung ist der neue Verwendungszweck der Wohnwagen als Produktionsstätte für Lebensmittel nicht realisierbar, weil die hygienischen Vorschriften der Feststellung des zuständigen Lebensmittelkontrolleurs zufolge nicht eingehalten werden und auch nicht eingehalten werden können.
9In der Lagerung der Abfälle auf dem Gelände liegt ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 KrW/AbfG, weil nach dieser Vorschrift Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen. Das vom Antragsteller genutzte Grundstück am Bahnhof N in X ist keine dafür zugelassene Anlage.
10Als derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnwagen hat, ist der Antragsteller Abfallbesitzer gemäß § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG und damit nach § 11 KrW-/AbfG zur Abfallbeseitigung verpflichtet.
11Der Entsorgungsanordnung steht die behauptete Bedrohung der Bienenvölker des Antragstellers nicht entgegen. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin befinden sich in den Wohnwagen keine Bienenstöcke. Soweit auf dem angrenzenden Schrebergartengelände Bienenstöcke vorhanden sind, stehen sie separat und sind nicht mit den Wohnwagen verbunden. Bienen befinden sich dort nicht mehr, wie dem Vermerk eines Mitarbeiters der Unteren Landschaftsbehörde der Antragsgegnerin zufolge, der am 6. Oktober 2011 eine Überprüfung vorgenommen hat, zu entnehmen ist. Der Antragsteller selbst hat nach Angaben der Antragsgegnerin erklärt, in dem Bereich der betroffenen Fläche keine Bienenstöcke mehr zu haben.
12Da von den Wohnwagen die Gefahr von Vandalismus und zusätzlichen Abfallablagerungen ausgeht, liegt ein überwiegendes, die Anordnung des Sofortvollzuges rechtfertigendes öffentliches Interesse vor (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Schon jetzt ist das Umfeld erheblich vermüllt.
13Die Androhung der Ersatzvornahme gemäß §§ 63 Abs. 1, Abs. 4 VwVG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die zur Räumung gesetzte Frist bis zum 21. Oktober 2011 ist gerade im Hinblick auf das Entgegenkommen der Antragsgegnerin im Vorfeld angemessen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Androhung der Ersatzvornahme (§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO) kommt daher nicht in Betracht.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung hat das Gericht die Hälfte der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme zugrunde gelegt (§§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG).