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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 5566/10

Datum:
12.07.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 5566/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0712.17K5566.10.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 2022/11
Schlagworte:
Ersatzvornahme; Rechtsaufsicht; Wasserverband; Aufsichtsbehörde; Verwaltungsakt; Grundverfügung; vollziehbare Grundverfügung; Kosten der Ersatzvornahme
Normen:
WVG § 76; VwVfG § 35
Leitsätze:

1. Die Ersatzvornahme nach § 76 WVG ist anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG.

2. Grundsätzlich setzt ein Kostenerstattungsanspruch der Aufsichtsbehörde nach § 76 WVG voraus, dass die Ersatzvornahme rechtmäßig durchgeführt wurde.

 
Tenor:

Ziffer 1 des Bescheides der Bezirksregierung E.          vom 29. September 2009 (aufsichtsbehördliche Anordnung) wird aufgehoben.

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger aus einem Betrag von 40.222,00 Euro Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 16. bis zum 20. Dezember 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu zehn Elftel, der Beklagte zu einem Elftel.

Das Urteil ist im Hinblick auf den Zinsanspruch und im Übrigen wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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