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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 5488/11

Datum:
16.12.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 5488/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:1216.17K5488.11.00
 
Schlagworte:
Straßenreinigungsgebühr Wirtschaftliche Einheit Hinterliegergrundstück
Normen:
StrReinG NRW § 3 Abs 1 Satz 1
Leitsätze:

1. Für die Frage, ob ein Hinterliegerflurstück eigenständig wirtschaftlich nutzbar ist, kommt es nicht darauf an, ob das Flurstück einen wirtschaftlichen Vorteil für den Eigentümer des davor liegenden Flurstücks bietet; und auch nicht darauf, ob es einen wirtschaftlichen Wert für einen der Eigentümer der sonstigen angrenzenden Grundstücke hat. Maßstab muss vielmehr sein, ob auch ein Dritter, der zwar ggf. in der Nähe, aber nicht unmittelbar angrenzend über Grundeigentum verfügt, einen nennenswerten Nutzen aus dem Flurstück ziehen kann. 2. Bei im Hinterland liegenden und nicht anderweitig erschlossenen Gartenflächen wirkt sich die Lage dahingehend aus, dass einer der an der Straße gelegenen Grundstückseigentümer ein Wegerecht dorthin einräumen müsste. Da dies regelmäßig nicht ohne Entgelt bzw. Einpreisung beim Verkauf des Grundstücks geschehen wird, schmälert es schon rein wirtschaftlich realistische Nutzungsinteressen an dem Hinterliegerflurstück.

 
Tenor:

Der Bescheid über Grundbesitzabgaben – Änderungsbescheid – der Beklagten vom 12. August 2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Be-klagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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