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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 4914/10

Datum:
08.09.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 4914/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0908.17K4914.10.00
 
Schlagworte:
Duldung schädliche Bodenveränderung Grundwassermessstelle Untersuchungsmaßnahme Eigentum Grundstück
Normen:
BodSchG NRW § 3 Abs 2
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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