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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 3985/08

Datum:
27.09.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 3985/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0927.17K3985.08.00
 
Leitsätze:

Die Behörde muss im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nach § 68 Abs. 1 WHG nicht von sich aus überprüfen, ob eine allenfalls theoretisch denkbare Möglichkeit zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit besteht, deren konkrete Ausgestaltung und tatsächliche Realisierbarkeit für die Behörde nicht erkennbar ist und zudem außerhalb ihres Einflussbereiches liegt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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