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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 101/09

Datum:
01.02.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 101/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0201.17K101.09.00
 
Tenor:

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. Dezember 2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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