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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 6463/00

Datum:
13.11.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 6463/00
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:1113.16K6463.00.00
 
Schlagworte:
Öffentlichkeit Straßen Wege Widmung unvordenkliche Verjährung Kraftfahrzeuge Dormagen-Zons Widmungstheorie Fahrzeuge
Normen:
StrWG NRW § 2 Abs 1 StrWG NRW § 60 Abs 2 LStrG NRW § 60 Abs 2
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheits¬leis¬tung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages ab¬wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-heit in entsprechender Höhe leistet.

 
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