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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 Nc 295/11

Datum:
08.01.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 Nc 295/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0108.15NC295.11.00
 
Leitsätze:

Der Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Vergabeverfahren zur Verteilung solcher Stu-dienplätze setzt ungeachtet der Frage, ob die für den Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen die Ausbildungskapazität der Hochschule erschöpfen, stets voraus, dass der Studienbewerber noch ordnungsgemäß in den laufenden Studienbetrieb eingegliedert werden kann. Dies gilt auch bei beanspruchter vorläufiger Zuweisung eines verdeckten Studienplatzes in einem kapazitätsbe-schränkten Studiengang

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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