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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 8222/09

Datum:
09.09.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 8222/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0909.15K8222.09.00
 
Leitsätze:

Die Abweichungsentscheidung gemäß § 56 Abs 1 und 4 i. V. m. § 18 Abs 4 JAG NRW 2003 ist das Ergebnis von prüfungsspezifischen Wertungen und unterliegt daher dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer. Es besteht keine zwingende rechtliche Verpflichtung, ab einem bestimmten erreichten Punktwert die Prüfungsnote jedenfalls dann auf einen der nächstbesseren Gesamtnote zugeordneten Punktwert anzuheben, wenn der Prüfling in bestimmtem Umfang positive Vornoten aufweist. Einen allgemeinen Bewertungsgrundsatz, aufgrund dessen im Vergleich zu den Prüfungsleistungen bessere Noten im Vorbereitungsdienst, gleichgültig wann und in welcher Ausbildungssituation sie erzielt worden sind, den Leistungsstand eines Prüflings besser kennzeichnen als der rechnerisch ermittelte Wert, gibt es nicht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

 
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