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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 6264/10

Datum:
29.06.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 6264/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0629.15K6264.10.00
 
Schlagworte:
Einziehung Ungültigkeitserklärung Weidgerechtigkeit Fallenjagd Krähenfalle Verblendung Köder
Normen:
BJagdG § 18 S 1; BJagdG § 17 Abs 2 Nr 4; BJagdG § 1 Abs 3; BJagdG § 19 Abs 1 Nr 5 b); Fangjagdverordnung § 4 Abs 1; Fangjagdverordnung § 4 Abs 3 S 1; Fangjagdverordnung § 4 Abs 4; DVO LJG-NRW § 33 Abs 1; DVO LJG-NRW § 33 Abs 3 S 1; DVO LJG-NRW § 33 Abs 4;
Leitsätze:

1. Die in § 1 Abs. 3 BJagdG genannten Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit umfassen die normativen Vorgaben sowie die sonst geschriebenen und ungeschriebenen Regeln der Jägerei, die allgemein anerkannt und bei der Ausübung der Jagd als weidmännische Pflichten zu beachten sind.

2. Schwer im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 4 BJagdG ist ein Verstoß gegen die in § 1 Abs 3 BJagdG genannten Grundsätze, wenn er nach der Art und Weise ihrer Begehung und die hierdurch bewirkten Gefahren geeignet ist, die durch die Grundsätze der Weidgerechtig-keit geschützten Rechtsgüter und Belange gravierend zu beeinträchtigen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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