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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 5117/09

Datum:
04.11.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 5117/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:1104.15K5117.09.00
 
Leitsätze:

Die Regelungen der §§ 53 Abs. 2, 13 Abs. 3 JAG NRW, nach denen das Justizministerium die bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung zulässigen Hilfsmittel be-stimmt und andere Hilfsmittel in der Prüfung nicht benutzt werden dürfen, dienen allein dem Schutz des öffentlichen Interesses an einem geordneten und damit zugleich den Grundsatz der Chancen-gleichheit aller Prüflinge währenden Prüfungsablauf. Verlagsunter-nehmen, deren Werke bei der Auswahlentscheidung nicht berücksich-tigt worden sind, werden durch die Auswahlentscheidung des Justiz-ministeriums nur reflexhaft betroffen. Sie können sich nicht auf die Grundrechte der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Chancengleichheit sowie-jedenfalls im Ergebnis-auch nicht auf das Willkürverbot be-rufen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der au-ßergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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