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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 211/08

Datum:
13.07.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 211/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0713.15K211.08.00
 
Schlagworte:
Universitätklinikum Universitätsprofessor Fachbereich Medizin Organisationsmaßnahme Krankenversorgung Forschung Lehre Wissenschaftsfreiheit Einvernehmen
Normen:
GG Art. 5 Abs. 3 S. 1, HG a. F. § 34 Abs. 1, HG § 31 Abs. 2 S. 4,HG § 31 Abs. 3,HG § 31a Abs. 1 S. 1,KlV-Dü § 1 Abs. 2 S. 2,KlV-Dü § 2 Abs. 2 S. 2,UKVO § 2 Abs. 1 S. 1, S. 2,UKVO § 2 Abs. 3 S. 2
Leitsätze:

1. Zum Schutz der durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG individualgrund-rechtlich verbürgten Wissenschaftsfreiheit ist der Anspruch einer Hochschullehrerin bzw. eines Hochschullehrers der Medizin im Verhältnis zu einem Universitätsklinikum nach Maßgabe des nordrhein-westfälischen Rechts darauf beschränkt, dass eine Maßnahme auf dem Gebiet der Krankenversorgung, die den Bereich von Forschung und Lehre betrifft, nur im Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin erfolgen darf bzw. durfte.

2. Ob das durch den Fachbereich Medizin erteilte Einvernehmen unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten die Wissenschaftsfreiheit verletzt und deshalb nicht oder nicht in der erteilten Art und Weise hätte ergehen dürfen, kann eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer der Medizin indes der Rechtmäßigkeit der Maßnahme in einem Verfahren gegen das beklagte Universitätsklinikum nicht entgegen halten. Derartige Einwände sind vielmehr nur dem Fachbereich Medizin gegenüber zu erheben und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.

3. Das Merkmal der Betroffenheit von Forschung und Lehre als Voraussetzung für die Notwendigkeit, dass der Fachbereich Medizin sein Einvernehmen mit einer solchen wissenschaftsrelevanten Maßnahme eines Universitätsklinikums auf dem Gebiet der Krankenversorgung erklärt, ist weit auszulegen.

4. Als nicht wissenschaftsrelevant sind nur solche Entscheidungen eines Universitätsklinikums rechtlich einzuordnen, denen erkennbar jeder Bezug zur Erfüllung von Forschungs und Lehraufgaben fehlt und die deshalb schon nicht die bloße Möglichkeit ihrer Beeinträchtigung in sich bergen.

5. Die normativen Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Rechts über die Aufteilung der Zuständigkeiten im Fachbereich Medizin zwischen dem Dekanat und dem Fachbereichsrat begegnen jedenfalls mit Blick auf die fachbereichsinterne Zuständigkeit für Erteilung des Einvernehmens mit wissenschaftsrelevanten Entscheidungen des Universitätsklinikums nicht unerheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außer-gerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2., die diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

 
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