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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Der am 00.06.1987 geborene Kläger begehrt mit seiner Klage die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen BE und B.
3Den ersten Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Jahre 2005 lehnte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 17.10.2006 ab, weil der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts S vom 12.12.2005 wegen Besitzes von Cannabis zu einer Geldstrafe verurteilt worden war und der nachfolgenden Aufforderung der Beklagten zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nicht nachgekommen war.
4Am 11.08.2010 stellte der Kläger den hier streitigen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 16.09.2010 ordnete die Beklagte die Vorlage eines Gutachtens eines Arztes für Rechtsmedizin über die Kraftfahreignung durch Untersuchung einer Blut- und Urinprobe, abzugeben am 27.09.2010, an. Der Kläger nahm den Termin wahr. Die Analyse der entnommenen Blutprobe erbrachte im Blut eine "nicht nachweisbare" THC- Konzentration sowie einen "nicht sicher bestimmbaren" THC-COOH-Wert. Die Urin-Untersuchung ergab neben sonstiger negativer Werte für Amphetamin "Spuren (ca. 7 ng/ml)". Nach dem toxikologischen Gutachten von Prof. Dr. E des Institutes für Rechtsmedizin der Universität E1 vom 15.10.2010 konnte ein Cannabiskonsum nicht sicher nachgewiesen werden. Der Amphetaminbefund im Urin weise auf einen einige Tage zurückliegenden bzw. unbedenklichen Konsum von Amphetamin hin.
5Mit Schreiben vom 04.11.2010 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Versagung der Fahrerlaubnis an.
6Der Kläger bestritt mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2010, Amphetamin oder sonstige unerlaubte Substanzen konsumiert zu haben. Sollte der Amphetamin-Wert tatsächlich bestanden habe, könne das Amphetamin allenfalls durch die Aufnahme "üblicher" Lebensmittel wie Rotwein, Käse oder Schokolade in seinen Körper gelangt sein.
7Mit Bescheid vom 30.11.2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ab. Zur Begründung führte sie aus, im Hinblick auf die Drogenvorgeschichte des Klägers sei der festgestellte Amphetaminbefund - auch wenn die Mengen gering seien - von Bedeutung und sehr bedenklich, was die Fahreignung des Klägers anbelange. Für diese Amtshandlung setzte die Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,- Euro fest, legte dem Kläger die Postzustellkosten in Höhe von 3,45 Euro auf und verrechnete mit diesen Summen die bei der Antragstellung gezahlte Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,- Euro.
8Der Kläger hat am 21.12.2010 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, es sei nicht gänzlich auszuschließen, dass die Proben im Institut für Rechtsmedizin vertauscht wurden. Im Übrigen lasse sich der Amphetaminwert u.U. auch durch Einnahme von Erkältungsmitteln wie z.B. codeinhaltigen Hustensäften erklären.
9Das Gericht hat Herrn Prof. E schriftlich dazu befragt, ob die Proben in seinem Institut möglicherweise vertauscht worden sein könnten und ob es möglich sei, dass durch die Aufnahme bestimmter Lebensmittel wie Rotwein, Käse und Schokolade der beim Kläger festgestellte Amphetaminwert zustande gekommen sein könnte. Auf die gutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr. E vom 09.03.2011 (Bl. 36 f. der Gerichtsakte) wird verwiesen. Insbesondere bestätigt er, dass mit dem in seinem Institut verwendeten Untersuchungsverfahren Amphetamin von dem in Lebensmitteln vorhandenen Aminen unterschieden werden können. Der hier erhaltene Befund sei nicht durch die Aufnahme üblicher Lebensmittel, sondern nur durch eine amphetaminhaltige Zubereitung wie z.B. Speed, zu erklären.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 30.11.2010 zu verpflichten, seinem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis stattzugeben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung verweist sie auf den Ablehnungsbescheid.
15Mit Beschluss der Kammer vom 11.04.2011 ist das Verfahren der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Klage ist unbegründet.
19Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis der Klassen B und BE und ist durch die ablehnende Entscheidung der Beklagten nicht in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Aussichten der Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
20Die Erteilung einer Fahrerlaubnis setzt nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) u.a. voraus, dass der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Geeignet in diesem Sinne ist nach § 2 Abs. 4 StVG u.a., wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) erfüllt ein Bewerber diese Anforderungen insbesondere dann nicht, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach der Anlage 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegt, der die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis, wofür nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 eigenen Regeln gelten) einnimmt, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet.
21Hinsichtlich Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist in der Rechtsprechung geklärt, dass bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen auch Amphetamine gezählt werden, im Regelfall die Annahme rechtfertigt, dass der Drogenkonsument zum Führen von Kraftfahrtzeugen ungeeignet ist. Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Nr. 9.1. der Anlage 4 ("Einnahme") als auch die gesamte Systematik der Nr. 9.
22Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) , Beschluss vom 6.3.2007 - 16 B 332/07 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 30.10.2007 - 11 CS 07.942 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.3.2006 - 1 W 8/06 -;OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.11.2000 - 7 B 196/00 -, DAR 2001, 183.
23Nach derzeitigem Sachstand kann danach nicht davon ausgegangen werden, werden dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
24Es kann dahinstehen, ob der Beklagte zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 11 oder 13 FeV den Betroffenen auffordern durfte, eine ärztliche Blut- und Urinuntersuchung beizubringen, denn der Kläger hat das darüber erstellte Gutachten vorgelegt und damit eine neue Tatsache geschaffen, die – auch bei nicht rechtmäßiger Anforderung – im Verfahren zu berücksichtigen ist.
25Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19.3.1996, 11 B 14/96.
26Nach dem vorgelegten ärztlichen Gutachten konnte ein Cannabiskonsum nicht sicher nachgewiesen werden. Der Amphetaminbefund im Urin weise auf einen einige Tage zurückliegenden bzw. unbedenklichen Konsum von Amphetamin hin.
27Das Gericht sieht keinen Anlass, an dem ärztlichen Gutachten zu zweifeln. Anhaltspunkte dafür, dass die Blut- oder Urinproben entweder im Gesundheitsamt der Stadt S oder im Institut der Universität E1 vertauscht worden sein könnten, bestehen in keiner Weise. Beide Institute waren schon mehrfach in vergleichbaren Gerichtsverfahren tätig und von etwaigen Unregelmäßigkeiten ist bislang nichts bekannt geworden. Auch der Kläger konnte keine konkreten Gründe für seinen Verdacht anführen.
28Die Einwände des Klägers, er könne sich das Ergebnis nicht erklären, weil er keine Drogen genommen habe und es habe sich zudem nur um Spuren von Amphetaminen gehandelt, führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
29Der Kläger hat schon nicht substantiiert vorgetragen, Nahrungsmittel zu sich genommen zu haben, deren Inhaltsstoffe im Körper zu Amphetamin verstoffwechselt würden. Der dahingehende Vortrag bleibt rein theoretisch und wird durch keine konkrete Sachverhaltsschilderung betreffend den Konsum von Käse, Rotwein oder Schokolade in den dafür erforderlichen Mengen gestützt. Das Gleiche gilt für die Einnahme von codeinhaltigem Hustensaft oder anderen vergleichbaren Medikamenten. Auch dazu fehlt jeglicher nachvollziehbarer Vortrag. Im Übrigen hat Prof. Dr. E auf die gerichtliche Nachfrage bestätigt, dass in seinem Institut die durch die Aufnahme üblicher Lebensmittel entstehenden Amine von den Amphetaminen unterschieden werden könnten. Der beim Kläger festgestellte Wert lasse sich nur durch die Einnahme von amphetaminhaltigen Substanzen wie z.B. Speed erklären.
30Die Tatsache, dass lediglich Spuren von Amphetaminen im Urin festgestellt werden konnten, ist ebenfalls nicht geeignet, den Kläger zu entlasten. Dies bedeutet lediglich, dass der dadurch belegte Konsum der Droge schon einige Zeit zurückgelegen haben muss.
31Rechtliche Bedenken gegen die Gebührenfestsetzung und die Auferlegung der Zustellungskosten in der Ordnungsverfügung vom 30.11.2010 bestehen nicht. Sie entsprechen den gesetzlichen Vorschriften. Der Beklagte hat die vom Kläger für den Antrag auf Neuerteilung bereits entrichteten Gebühren zutreffend von der für die Ablehnung anzusetzenden Gebühren abgezogen.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.