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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 904/10

Datum:
04.02.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 904/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0204.13K904.10.00
 
Leitsätze:

1. Der in § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBhV enthaltene grundsätzliche Aus-schluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht ver-schreibungspflichtige Arzneimittel verstößt mangels einer Regelung zur Vermeidung unzumutbarer Härten gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn und ist deshalb unwirksam.

2. Für eine analoge Anwendung der Härtefallregelung aus § 50 Abs. 1 BBhV ist insbesondere aufgrund des Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke kein Raum.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Beihilfebe-scheides vom 22. Mai 2009 und ihres Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2010 (0000/2009) verpflichtet, dem Kläger auf seinen An¬trag vom 15. April 2009 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 16,24 Euro zu gewähren.

Die Beklagte wird ferner unter entsprechender Aufhebung ihres Bei-hilfebescheides vom 21. Juli 2009 und ihres Widerspruchsbeschei¬des vom 3. Februar 2010 (0000/2009) verpflichtet, dem Kläger auf sei¬nen Antrag vom 28. Juni 2009 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 15,20 Euro zu gewähren.

Weiter wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihrer Bei-hilfebescheide vom 2. Oktober 2009 und 6. Oktober 2009 sowie ihres Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2010 (0000/2009) verpflich-tet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 8. September 2009 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 13,27 Euro und auf seinen Antrag vom 16. September 2009 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 16,24 Euro zu gewähren.

Schließlich wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Beihilfebescheides vom 10. Dezember 2009 und ihres Widerspruchs-bescheides vom 3. Februar 2010 (0000/2009) verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 2. Dezember 2009 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 16,24 Euro zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklag¬ten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be-trages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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