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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 7656/09.A

Datum:
18.02.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 7656/09.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0218.13K7656.09A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsverbot einheitlicher Streitgegenstand Aufhebung des Ablehnungsbescheids
Normen:
AufenthG § 60
Leitsätze:

1. Zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG in einem Einzelfall.

2. Hat der Ausländer einen Anspruch auf Feststellung eines Ab-schiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG, ist der ablehnende Bescheid des Bundesamtes auch insoweit rechtswidrig, als die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG sowie nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt worden ist.

 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfah-ren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesam-tes für Migration und Flüchtlinge vom 10. November 2009 zu Ziffer 3. sowie zu Ziffer 4., soweit dem Kläger die Abschiebung nach Guinea angedroht worden ist, verpflichtet, zu Gunsten des Klägers festzu-stellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 Aufenthalts-gesetz hinsichtlich des Herkunftslandes Guinea vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweili-gen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils voll-streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstre-ckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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