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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 6302/10

Datum:
15.11.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 6302/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:1115.13K6302.10.00
 
Schlagworte:
Ruhensregelung Höchstgrenze jährliche Sonderzuwendung
Normen:
BeamtVG § 54 abs 4, BeamtVG § 50 abs 5 aF
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2010 verpflichtet, im Hinblick auf die der Klägerin von dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen gewährten Versorgungsbezüge den Betrag des Ruhens des Ruhege-haltes der Klägerin für Dezember 2009 auf 413,26 Euro festzusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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