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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 5710/09

Datum:
17.01.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 5710/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0117.13K5710.09.00
 
Schlagworte:
Beihilfe gesetzliche Krankenversicherung Kostenanteile Zuzahlungen Sachleistung Dänemark öffentliche Krankenversicherung
Leitsätze:

§ 5 Abs. 4 Nr. 2 BhV findet auf solche Kostenanteile, die nicht aus dem Recht der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung folgen, sondern aus den Regelungen des dänischen öffentlichen Krankenversicherungssystems, keine Anwendung.

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrags von 88,70 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Ver-fahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der X vom 7. April 2009 und deren Widerspruchsbescheids vom 24. August 2009 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 23. Februar 2009 hin weitere Beihilfe in Höhe von 2,65 Euro zu ge-währen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheits¬leistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils voll¬streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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