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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 5101/11

Datum:
16.12.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 5101/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:1216.13K5101.11.00
 
Normen:
==§ 9 Abs. 1 MuSchG, § 9 Abs. 3 MuSchG
Leitsätze:

Zur Frage eines besonderen Falles i.S.v. § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG (verneint); keine Zulassung einer verhaltensbedingten Kündigung u.a. wegen häufiger Fehlzeiten und unentschuldigten Fehlens wäh-rend der Schwangerschaft

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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