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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 4475/10

Datum:
21.01.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 4475/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0121.13K4475.10.00
 
Schlagworte:
Beihilfefähigkeit, Privatklinik, Pflegesatz, Umsatzsteuer
Normen:
BBhV § 26 abs 2 s 1
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Höhe zweier Teilbeträge von 1.160,60 Euro und 101,67 Euro übereinstimmend für erledigt er-klärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung ihres Beihilfebescheides vom 25. Februar 2010 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides von Juni 2010, geändert durch Bescheid vom 7. Oktober 2010, verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 26. Januar 2010 hin über das bereits Gewährte hinaus weitere Bei-hilfe in Höhe von 1.329,25 Euro zu gewähren.

Die Beklagte wird ferner unter entsprechender teilweiser Aufhebung ihres Beihilfebescheides vom 31. März 2010 in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 17. August 2010, geändert durch Be-scheide vom 28. Oktober 2010 und 10. November 2010, verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 20. März 2010 hin über das be¬reits Gewährte hinaus weitere Beihilfe in Höhe von 672,68 Euro zu gewähren

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu drei Vierteln, der Kläger trägt sie zu einem Viertel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleis¬tung oder Hinterlegung in Höhe des auf-grund des Urteils vollstreck¬baren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Voll¬streckung Sicher-heit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leis¬tet.

 
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