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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 3962/11

Datum:
07.10.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 3962/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:1007.13K3962.11.00
 
Schlagworte:
Beamter Beurteilung Beurteilungsvorschlah Erstbeurteilung Endbeurteilung Absenkung individuelle Begründung Leistungssteigerung
Leitsätze:

Der Verweis auf eine nicht feststellbare Leistungssteigerung kann eine hinreichende Begründung dafür sein, warum eine Endbeurteilung gegenüber einem Beurteilungsvorschlag abgesenkt wird. Bei einem zwischenzeitlichen Wechsel der Beurteilungssysteme, mit dem eine Veränderung der Notenstufen einhergegangen ist, reicht dies allein zur Begründung jedoch nicht.

 
Tenor:

Das beklagte Land wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 26. Mai 2011 aufzuheben und den Kläger unter Beach-tung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. November 2004 erneut dienstlich zu beurteilen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklag-ten Land wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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