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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 3619/10

Datum:
01.07.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 3619/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0701.13K3619.10.00
 
Normen:
==§ 52 Nr. 4 VwGO, § 48 BeamtStG, Art. 7 § 1 HSchFrG NW 2007, §§ 128 ff. BRRG, § 18 Abs. 4 BRRG
Leitsätze:

1. § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO gilt analog für allgemeine Leistungsklagen jedenfalls in den Fällen, in denen der Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz mehr hat und sein privater Wohnsitz in einem anderen Bundesland liegt als der Sitz der beteiligten Landesbehörde. 2. Die in Art. 7 § 1 Hochschulfreiheitsgesetz NRW vorgesehene Übernahme der bisher im Landesdienst stehenden Beamten in ein Beamtenverhältnis mit der Hochschule ist als Gesamtrechtsnachfolge konzipiert. 3. Die Gesamtrechtsnachfolge gilt auch für einen beamtenrechtlichen Schadenersatzanspruch wegen einer vor dem Dienstherrenwechsel begangenen Dienstpflichtverletzung.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Das klagende Land trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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