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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 3360/09

Datum:
16.12.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 3360/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:1216.13K3360.09.00
 
Schlagworte:
Beamter Lebenspartnerschaft Familienzuschlag Stufe 1 Ungleichbehandlung Rechtfertigung normative Vergleichbarkeit
Leitsätze:

Einem Beamten, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, steht der Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 Bun-desbesoldungsgesetz auch vor dem 1. Januar 2009 zu, um den Anwen-dungsvorrang des Unionsrechts, hier der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rah-mens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sicherzustellen.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereins-timmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen werden der Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2009 und ihr Widerspruchsbescheid vom 2. April 2009 aufgehoben, soweit sie sich auf den Zeitraum vom 12. August 2006 bis zum 31. Dezember 2008 beziehen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum vom 12. August 2006 bis zum 31. De-zember 2008 den Familienzuschlag der Stufe 1 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vor-verfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Be-klagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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