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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 1775/10

Datum:
10.11.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 1775/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:1110.11K1775.10.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Februar 2010 verpflichtet, den Klägern die beantragte Ausnahme zur Fällung des auf dem Grundstück T 26 in L befindli¬chen Bergahorns zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Be-klagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht die Kläger vor der Voll¬streckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

 
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