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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 9079/10

Datum:
20.05.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 9079/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0520.10K9079.10.00
 
Schlagworte:
Gesetzestext Hilfsmittel Laufbahnprüfung Mitwirkungspflichten Rüge Verfahrensfehler
Normen:
LAP-gntBWVV VwGO § 113 Abs 1 S 4
Leitsätze:

Mit der Rüge eines seiner Prüfung anhaftenden Verfahrensmangels ist der Prüfling ausgeschlossen, wenn er seine Mitwirkungspflichten im Prüfungsverfahren verletzt hat; hier: Entscheidung über Geltenlassen der Prüfung oder Rücktritt nicht rechtzeitig

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Be¬klagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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