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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 2364/08

Datum:
25.05.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 2364/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0525.10K2364.08.00
 
Tenor:

Die in der Klageschrift vom 1. April 2008 im Einzelnen aufgeführten 39 Heranziehungsbescheide der Beklagten vom 22. Februar 2008 (38) und vom 14. März 2008 (1) werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der au-ßergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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