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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 2010/08

Datum:
11.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 2010/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0311.8K2010.08.00
 
Schlagworte:
Analphabet Einbürgerungshindernis Ermessen
Normen:
StAG § 10 StAG § 8
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwen¬den, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der-selben Höhe leistet.

 
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