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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 660/09.A

Datum:
24.02.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 660/09.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0224.7K660.09A.00
 
Schlagworte:
Ausreisfrist Wochenfrist Monatsfrist Verzicht Rücknahme entsprechende Anwendung
Normen:
AsylVfG § 14a Abs 3 AsylVfG § 37 Abs 2 AsylVfG § 38 Abs 2 VwGO § 80 Abs 5
Leitsätze:

Entspricht das Gericht einem Antrag nach VwGO § 80 Abs 5, der sich gegen die vom Bundesamt nach einer Verzichtserklärung gemäß AsylVfG § 14a Abs 3 in entsprechender Anwendung des AsylVfG § 38 Abs. 2 festgesetzte Ausreisefrist von einer Woche wendet, so endet die dem Ausländer gesetzte Ausreisefrist in entsprechender Anwendung des AsylVfG § 37 Abs 2 einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Klageverfahrens

 
Tenor:

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren einge-stellt.

Im übrigen wird festgestellt, dass die in dem Bescheid des Bundes-amtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2009 festge¬setzte Ausreisefrist von einer Woche kraft Gesetzes auf einen Monat nach Rechtskraft dieses Urteils verändert wurde.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin und der Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt.

 
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