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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 5686/09

Datum:
17.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 5686/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0317.7K5686.09.00
 
Schlagworte:
Lebensunterhalt Niederlassungserlaubnis Verpflichtungserklärung Zeitpunkt maßgeblicher Zeitpunkt
Normen:
AufenthG § 51 Abs 1 Nr 7 AufenthG § 51 Abs 2 S 1 AufenthG § 2 Abs 3
Leitsätze:

Die Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von §§ 51 Abs. 2 Satz 1, 2 Abs. 3 AufenthG kann nicht durch eine erst für die Zukunft nach der Wiedereinreise des Ausländers dargetan werden, wenn der Ausländer bis zur Wiedereinreise nach mehr als sechs Monaten öffentliche Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts bezogen hat.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll¬streckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin¬terlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwen-den, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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