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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 7930/08

Datum:
23.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 7930/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2010:0323.5K7930.08.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24. Oktober 2008 verpflichtet, gegenüber dem Kläger die für das Jahr 2006 gezahlte Grundsteuer für das Grundstück M Straße 150,152 hinsichtlich eines Betrages von 808,64 Euro zu erlas-sen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 3/4 und der Kläger zu 1/4.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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